Gesetzgebung

Seit dem 01.07.2008 ist das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Seitdem besteht für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die ambulant versorgt werden ein Grundbetrag von bis zu 100 € monatlich oder ein erhöhter Betrag von bis zu 200 € monatlich zur Verfügung. Ob Sie dem berechtigtem Personenkreis angehören, entnehmen Sie bitte dem anhängenden Gesetzestext. Die Pflegekasse ist für die Bewilligung der Leistungen zuständig.
Es handelt sich bei diesem Betrag nicht um eine Leistung, die bar ausgezahlt wird. Erstattet werden nur die eingereichten Rechnungen für die Inanspruchnahme von qualitätsgesicherten Betreuungsleistungen.

Vor der ersten Inanspruchnahme muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Möglicherweise müssen Sie die Rechnung erst selbst zahlen, bekommen die Kosten der Betreuung dann aber von der Pflegekasse zurückerstattet. Bevor Sie Leistungen in Ihre Berechnungen einplanen, klären Sie bitte mit der Pflegekasse ab, ob diese sie auch übernehmen wird.

                                                             SGB XI, § 45 a

Berechtigter Personenkreis

(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II, III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychschen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

(2)Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen massgebend:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglaufdendenz);
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  3. unsachgemässe Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Bedürfnisse wahrzunehmen;
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Massnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
  8. Störung der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  9. Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigsten in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 - 9, dauerhafte und regelmässig Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschliessen gemeinsam und einheitlich  mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene.und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach §17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

                                                           § 45 b

                                         Zusätzliche Betreuungsleistungen

(1)Versicherte die die Vorraussetzungen des § 45 a erfüllen,können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 € monatlich (Grundbetrag) oder 200 € monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschliesst unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in den in §45 a Abs.2 Nr.1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages; §17 Abs. 2 gilt entsprechend. Er dient der Erstattung von Aufwendungen die dem Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
1. der Tages- oder Nachtpflege
2. der Kurzzeitpflege
3. der zugelassenen Pflegedienste, soweit es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung handelt nd nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt ,oder
4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach §45c gefördert oder förderungsfähig sind.

(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalendejährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.