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Wir bieten allen Menschen Unterstützung und Hilfe zuhause in Ihrer gewohnten Umgebung an.
In Zusammenarbeit mit Ihren Angehörigen erhalten und fördern wir die Selbstständigkeit im häuslichen Bereich und unterstützen Sie, um Ihren Alltag zu bewältigen.
Durch qualifizierte Fachkräfte bieten wir aktivierende und kompetente Hilfe an.
Leistungskomplexe Grundpflege:
- Erstgespräch durch eine Pflegekraft
- Folgegespräch
- Kleine Pflege
- Große Pflege I
- Große Pflege II
- Kämmen und Rasieren
- Aufsuchen und Verlassen des Bett
- Spezielle Lagerung
- Hilfe bei Ausscheidungen
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Begleitung bei Aktivitäten
- Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Verabreichen von Sondenkost
Leistungskomplexe Hauswirtschaft:
- Die Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung werden je angefangene 10 Minuten berechnet und umfassen die notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich auf den unmittelbaren Lebensbereich des Pflegebedürftigen erstrecken:
z.B. Aufräumen und Reinigen der Wohnung, Wäschepflege und Ausbesserung, Einkaufen
Der Weg zur Einstufung in die Pflegeversicherung
- Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist zu stellen.
- Der Antrag wird durch die Pflegekasse an den Medizinischen Dienst weitergeleitet.
- Ein Arzt oder eine Pflegefachkraft meldet sich zur Begutachtung an.
- Die Begutachtung des Medizinischen Dienstes erfolgt in der Regel in der häuslichen Umgebung. In besonderen Fällen ist eine Schnelleinstufung nach Aktenlage möglich.
- Das Gutachten wird durch den Medizinischen Dienst erstellt und an die Pflegekasse weitergeleitet.
- Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt letztendlich durch die Pflegkasse.
Wer ist Pflegebedürftig ?
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne sind:
- Im Bereich der Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
- Im Bereich der Ernährung:
mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
- Im Bereich der Mobilität:
selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Im Bereich der Hauswirtschaft:
Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen
Welche Pflegestufe trifft auf mich zu ?
Zu den Leistungen, die in allen drei Pflegestufen je nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erbracht werden, gehören die Grundpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung und pflegeunterstützende Maßnahmen. Grundsätzlich muss der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen.
Pflegestufe 1
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen
Pflegestufe 2
Schwerpflegebedürftige sind Personen, die mindestens dreimal täglich Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität haben. Zusätzlich werden mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3,0 Stunden betragen.
Pflegestufe 3
Das sind Personen, die rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf muss regelmäßig auch in der Nacht bestehen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5,0 Stunden betragen.
Welche Leistungen kann ich erwarten ?
Pflegegeld (SGB XI § 37)
Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Pflegestufe I - 205 € 215 € 225 € 235 € Pflegestufe II - 410 € 420 € 430 € 440 € Pflegestufe III - 665 € 675 € 685 € 700 €
Pflegesachleistung (SGB XI § 36)
Sie wird von Pflegepersonen oder ambulanten Pflegediensten erbracht, die Vertragspartner der Pflegekasse sind.
Die Pflegesachleistung beträgt je Kalendermonat:
bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Pflegestufe I - 384 € 420 € 440 € 450 € Pflegestufe II - 921 € 980 € 1040 € 1100 € Pflegestufe III - 1432 € 1470 € 1510 € 1550 €
Kombinationsleistung (SGB XI § 38)
Nimmt der Pflegebedürftige nur einen Teil der Pflegesachleistung in Anspruch erhält er prozentual anteilig den Restbetrag als Pflegegeld ausgezahlt.
Verhinderungspflege (SGB XI § 39)
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall nachfolgend Beträge nicht überschreiten.
bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 1432 € 1470 € 1510 € 1550 €
Kurzzeitpflege (SGB XI § 42)
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Hilfe nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf längstens vier Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall nachfolgend Beträge nicht überschreiten.
bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 1432 € 1470 € 1510 € 1550 €
Tagespflege und Nachtpflege (SGB XI § 41)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall nachfolgend Beträge nicht überschreiten.
bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Pflegestufe I - 384 € 420 € 440 € 450 € Pflegestufe II - 921 € 980 € 1040 € 1100 € Pflegestufe III - 1432 € 1470 € 1510 € 1550 €
Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Pflegestufe I - 1023 € Pflegestufe II - 1279 € ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Pflegestufe III - 1470 € 1510 € 1550 € Härtefall - 1750 € 1825 € 1918 €
Sonstiges
Zur Versorgung von Demenzerkrankten stehen seit dem 01.07.2008 100 bis 200 € monatlich zur Verfügung. Näheres unter Gesetzgebung
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel in Höhe von monatlich 31 €.
Für den Hausnotruf zahlt die Pflegeversicherung, unter Berücksichtigung des Pflegegutachten, einen Zuschuss von 17,90 €, .
Umbaumaßnahmen im Wohnraum werden mit bis zu 2557 € bezuschusst.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihre Krankenkasse oder rufen Sie uns an.
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